Die Staatsanwaltschaft ihrerseits unterliegt einzig mit der Feststellung der Nichtverletzung des Beschleunigungsgebots, während sie hinsichtlich der zusätzlichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.2.1 bis Anklageziffer 1.2.4), des Strafmasses und der beiden Widerrufe obsiegt. Der Beschuldigte erwirkt angesichts der Anzahl der angeklagten Delikte und des engen sowie direkten Zusammenhangs der beiden Freisprüche mit der Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl in nur untergeordnetem Umfang (Art. 428 Abs. 2 lit.