Der Beschuldigte unterliegt neben dem Antrag auf Rückweisung hinsichtlich der beantragten Freisprüche mit Ausnahme der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch, damit einhergehend der Strafzumessung und der Verrechnung mit den Verfahrenskosten des deliktisch erlangten Bargelds. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits unterliegt einzig mit der Feststellung der Nichtverletzung des Beschleunigungsgebots, während sie hinsichtlich der zusätzlichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.2.1 bis Anklageziffer 1.2.4), des Strafmasses und der beiden Widerrufe obsiegt.