12.2. Was sodann die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile betrifft, so ist damit nebst der Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Straftat verübt worden, so dass diese nicht einzuziehen, sondern zuständigkeitshalber gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen gewesen wären. - 60 -