durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend hinsichtlich der Mobiltelefone, der SIM-Karten und der Kleinwaage erfüllt wären, ist weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung und Vernichtung beantragt hat, schlüssig dargelegt worden. Es handelt sich dabei um Gegenstände, die von jedermann legal erworben werden konnten und können und auch nicht