12. 12.1. Die Vorinstanz hat nebst dem Marihuana u.a. die Einziehung und Vernichtung diverser Mobiltelefone, zweier SIM-Karten, einer Kleinwaage und diverser Schriftstücke angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz sind jedoch – wie bereits in früheren Fällen – ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder - 59 -