Entsprechend ist daraus zu schliessen, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten in Bezug auf eine legale Herkunft des Geldes um Schutzbehauptungen handelt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fr. 4'500.00 wie aus dem Couvert mit den anderen Fr. 5'500.00, gesamthaft Fr. 10'000.00, aus seiner Tätigkeit mit dem Marihuana geholt hat. Die Fr. 10'000.00 sind daher deliktischer Herkunft und entsprechend einzuziehen. Damit entfällt – entgegen dem Beschuldigten – auch eine Verrechnung zur Kostendeckung.