Auch hat er keinen nachvollziehbaren Zweck genannt oder nennen können, wieso er einen derart hohen Betrag in bar bei sich trägt, beispielsweise zur Bezahlung irgendeiner (wichtigen) Besorgung. Mithin kann der Beschuldigte nicht plausibel darlegen, wieso er als seit Jahren Sozialhilfeabhängiger mehrere Tausend (legal erworbene) Franken in bar bei sich gehabt hat. Entsprechend ist daraus zu schliessen, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten in Bezug auf eine legale Herkunft des Geldes um Schutzbehauptungen handelt.