ist es denn auch unglaubhaft, dass es sich auch bloss bei den Fr. 1'300.00 um Sozialhilfegeld gehandelt haben soll. Es wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte über einen entsprechenden Beleg zumindest für einen Teil dieses grossen Betrags verfügen würde, hätte er diesen von der Bank oder allenfalls direkt von der Sozialhilfe in bar erhalten. Auch hat er keinen nachvollziehbaren Zweck genannt oder nennen können, wieso er einen derart hohen Betrag in bar bei sich trägt, beispielsweise zur Bezahlung irgendeiner (wichtigen) Besorgung.