Es liegt unter den vorliegenden Umständen ausserhalb einer vernünftiger Betrachtungsweise, dass der seit Jahren sozialhilfeabhängige Beschuldigte über einen derart hohen, legal erworbenen Betrag von Fr. 4'500.00 verfügt und den auch noch bar mit sich führt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich nicht nur bei den Fr. 5'500.00, sondern ebenfalls bei den Fr. 4'500.00 um Geld aus illegaler Tätigkeit handelt. Der Beschuldigte hat denn nach eigenen Angaben aus der Veräusserung des Marihuanas aus den Fensterrahmen, mit welchem er bis am Tag der Verhaftung beschäftigt gewesen ist, zumindest Fr. 10'000.00 erhalten, was genau der Summe der beiden Beträge entspricht. Unter diesen Umständen