Zu den Fr. 4'500.00, welche der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung auf sich getragen hat und beschlagnahmt wurden, führte er aus, dass Fr. 1'200.00 aus dem Portemonnaie Familiengeld, Sozialgeld bzw. Geld für die Familie sei, während er zu den übrigen Fr. 3'300.00 in seiner Hosentasche keine Stellung nehmen wollte (UA BO 5 act. 1653).