11.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). 11.3. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Januar 2017 selber ausgeführt, dass er in einem Kartoncouvert im Schlafzimmer Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00, die aus dem Verkauf von «Gras» stammen, lagere (Vollzugsbericht vom 20. Januar 2017, UA BO 1 act. 88 ff.). - 58 -