Wechselwirkung unter den vorliegenden Umständen auch der Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Jahren nichts. Die beiden bedingt ausgesprochenen Anteile von 45 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'350.00, und von 55 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'650.00, sind zu vollziehen. 11. 11.1. Die Vorinstanz hat das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 10'000.00 eingezogen, da dieses gemäss Aussagen des Beschuldigten aus dem Marihuana-Handel stamme. Der Beschuldigte beantragt die Anrechnung an die ihm auferlegt werdenden Verfahrenskosten.