Das Verhalten des Beschuldigten weist eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Der Beschuldigte hat mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass ihn weder eine langjährige unbedingte Freiheitsstrafe noch unbedingte oder teilbedingte Geldstrafen samt drohendem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Anteile kümmern und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet sind.