bedingt gewährten Anteils von 55 Tagessätzen der teilbedingten Gelstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 30.00 begangen. Der Widerruf hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung der neuen Delikte zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine - 57 - eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Massgebend für die Einhaltung der Frist für die Anordnung eines Widerrufs nach Ablauf der Probezeit ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2 f.).