10.7. Der Beschuldigte hat die neuen Straftaten (Deliktszeitraum: Sommer 2015 bis Januar 2016; Herbst 2015; Oktober 2015; 22. Mai 2016; 25. Juni 2016; 27. Oktober 2016 bis 9. November 2016; Ende 2016 bis 18. Januar 2017) fast komplett noch während der fünfjährigen Probezeit des ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. Oktober 2015 bedingt gewährten Anteils von 45 Tagessätzen der teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 und die Gehilfenschaftshandlung sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem Marihuana aus den Fensterrahmen während der dreijährigen Probezeit des ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. September 2016