Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nicht mehr als leicht. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 1 Jahr Rechnung zu tragen, was zu einer Reduktion auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren führt. 10.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen. Bei diesem Strafmass fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.