Die Erstellung der zehnseitigen Anklageschrift gegen den Beschuldigten vom 18. Oktober 2019 war angesichts der Akten (13 Bundesordner) sehr umfangreich und daher auch zeitaufwändig. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb, sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten, sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit können dabei andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten.