hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 abgewiesen. In der Folge erfolgte erneut eine Mitteilung des Verfahrensabschlusses am 1. November 2018. Dass das Urteil des Bundesgerichts abgewartet wurde (vgl. auch Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 29. September 2017 betreffend Antrag auf Abnahme der Frist für Beweisergänzungsanträge aufgrund des Beschwerdeverfahrens, UA BO 4 act. 1122.6 f.), erscheint nachvollziehbar, hat dieses Urteil doch potentielle Folgen auf die Verwertbarkeit gehabt. Nach zweimaliger Fristerstreckung hat die amtliche Verteidigerin am 7. Januar 2019 diverse Beweisergänzungsanträge gestellt.