Insgesamt überwiegen damit die negativen Täterkomponenten deutlich und die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren ist um 3 Monate auf 8 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 10.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.