Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – verheiratet, 5 Kinder zwischen 13 und 23 Jahren, arbeitslos, seit November 2011 nach dem Vollzug der langjährigen Freiheitsstrafe sozialhilfeabhängig – ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4).