Dieses Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist hier daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Wer im Übrigen wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Gesamthaft sowie auch bei den eingestandenen Delikten ist bei ihm keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen, einsichtigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.