Abfallsack an der äusseren Hauswand gelagert, UA BO 1 act. 99), was daher zweifellos von der Polizei ohnehin gefunden worden wäre, nicht zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 2.5). Ebenfalls geständig war er hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Ein Leugnen wäre diesbezüglich aber aufgrund der klaren Beweislage durch die Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung weitgehend zwecklos gewesen. Dieses Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist hier daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4).