Auch wenn sich nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist doch nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb diesbezüglich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung auf Geld sowie Marihuana – den gleichen Anklagesachverhalt betreffend – hingewiesen hat (vgl. UA BO 1 act. 76), ist angesichts der einfach aufzufindenden sowie wenig raffinierten Fundorte (Geld in Couvert in einem Büchergestell im Schlafzimmer, UA BO 1 act. 95;