Der Beschuldigte war hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem Marihuana aus den Fensterrahmen (Anklageziffer 1.1.2) hinsichtlich des Grundtatbestands aufgrund der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen geständig, wenn auch nicht von Anfang an, sondern erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Im Ergebnis ist es unerheblich, falls dieses Geständnis etwas früher an einer allfälligen Schlusseinvernahme erfolgt wäre. Auch wenn sich nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist doch nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat.