10.4. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen (siehe vorstehend) erheblich straferhöhend ins Gewicht. Mit erschreckender Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit hat der Beschuldigte diverse Rechtsgüter, darunter Leib und Leben oder Vermögen, verletzt.