Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der denkbaren Widerhandlungen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten als Einzelstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in keinem Zusammenhang zu den übrigen Delikten steht. Entsprechend hoch ist der mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 7 ¾ Jahre zu erhöhen.