Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung denkbarer Tatbeteiligungen infolge Gehilfenschaft von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ¾ Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl in keinem Zusammenhang zu der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 1 ½ Jahre auf 7 ½ Jahre zu erhöhen.