Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist er jedoch der blossen Gehilfenschaft schuldig (siehe dazu vorstehend), was auch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 25 StGB). Der Tatbeitrag des Beschuldigten ist insbesondere angesichts des Zusammenführens bzw. Komplettierens sowie der Vorbereitungen zugunsten der Bande jedoch nicht nur von untergeordneter, sondern von wesentlicher Bedeutung gewesen, was zu einer Strafminderung in mittlerem Mass führt.