Der Beschuldigte war organisatorisch sowie logistisch arbeitsteilig im Hintergrund zur Unterstützung der Einbruchsserie tätig. Der Tatbeitrag des Beschuldigten wäre richtigerweise sogar als bandenmässige Tatbegehung zu qualifizieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist er jedoch der blossen Gehilfenschaft schuldig (siehe dazu vorstehend), was auch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. Art.