Mithin lag die Nichtvollendung in äusseren Faktoren begründet. Die Diebstahlsversuche sind in den Fällen des Bemerktwordenseins in den Häusern sowie des mangelnden, brauchbaren Deliktsguts bloss minim und in den Fällen des gescheiterten Eindringens leicht weniger schwere Tatformen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Rein monetäre Beweggründe wirken sich beim Diebstahl nicht (nochmals) verschuldenserhöhend aus, denn diese werden bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1).