Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. G. sowie H. sind jeweils nach vorgängigem Auskundschaften beim Eindunkeln durch Aufwuchten oder Aufbrechen von Türen in Ein- oder Mehrfamilienhäuser sechsmal eingedrungen oder haben dies in weiteren sechs Fällen zumindest versucht. Es hat sich um Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchsdiebstahlsversuche in private Wohnungen gehandelt, wofür eine erhebliche Hürde überwunden werden musste. Das Vorgehen war damit zwar nicht besonders raffiniert.