In Bezug auf die Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl (Anklageziffer 2) ergibt sich Folgendes: - 51 - Der Straftatbestand des Diebstahls schützt die Verfügungsmacht des Eigentümers als Teil des Vermögens (BGE 129 IV 223 E. 7.3).