Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, erzielter Umsätze, Handlungsweisen und Beweggründen von einem vergleichsweise mittelschweren bis schweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 10.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, die aufgrund der Unzweckmässigkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.