Verschuldenserhöhend ist sodann das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht drogenabhängig gewesen. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus einer grossen finanziellen Not heraus, aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. Er ist seit November 2011 nach dem Vollzug der langjährigen Freiheitsstrafe sozialhilfeabhängig. Ihn mögen somit zwar finanzielle Probleme geplagt haben, er befand sich aber nicht in einer akuten Notlage.