Eine Strafmilderung wäre aber auch deshalb nicht angebracht, da der Beschuldigte gerade alles versucht hat, aus neuen Quellen weitere Drogen für seinen Drogenhandel beziehen zu können. Der Beschuldige kann aufgrund der gehandelten sowie zum Handel beabsichtigten Menge, was auch auf eine gewisse Vertrauensposition bei Lieferanten hindeutet, nicht als Kleindealer oder Gassenverkäufer bezeichnet werden. Vielmehr hat der Beschuldigte einen Drogenhandel nicht bloss in hierarchisch untergeordneter Stellung betrieben, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3).