Marihuana. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung im Rahmen einer Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt mangels Abhängigkeit des Beschuldigten und eine solche gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG aufgrund der qualifizierten Widerhandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1) ausser Betracht. Eine Strafmilderung wäre aber auch deshalb nicht angebracht, da der Beschuldigte gerade alles versucht hat, aus neuen Quellen weitere Drogen für seinen Drogenhandel beziehen zu können.