Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Verkaufen gegenüber dem Erlangen zum Zweck des Weiterverkaufens und bei Letzterem gegenüber dem blossen Aufbewahren oder Besitzen jeweils um eine vergleichsweise schwerere Tatform von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beim Anstaltentreffen liegt eine vergleichsweise weniger schwere Tatform vor, hinsichtlich einer Qualitätskontrolle von Marihuana in Wiesbaden eine noch weniger schwere als hinsichtlich einer nicht gelieferten Bestellung von 50 kg - 50 -