Er hat den Grenzwert für gewerbsmässiges Handeln klar – spätestens mit dem Verkauf von 42.579 kg Marihuana – überschritten. Der während rund 1 ½ Jahren getätigte Handel ist auch angesichts der Bemühungen um Bezugsquellen im Ausland (Fensterrahmen sowie nicht gelieferte Bestellung aus dem Ausland) intensiv (vgl. zum als schwerwiegender angesehener Handel mit internationalen Verzweigungen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.1), was für eine damit einhergehend hohe kriminelle Energie spricht. Das Ausmass des vom Beschuldigten gewerbsmässig betriebenen Drogenhandels ging nicht nur knapp über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus.