begehen. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die sowohl mit Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). 10.3. 10.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.1.1 bis Anklageziffer 1.2.4) als schwerstes Delikt festzusetzen: