teilbedingten Geldstrafen mehrfach zu delinquieren. In Anbetracht der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, des bereits mehrjährigen Freiheitsentzugs und der Ignoranz gegenüber den geltenden Normen ist offensichtlich, dass der Beschuldigte sich durch die Ausfällung einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Auch die an sich – im Übrigen ebenfalls seit Jahren bestehenden – zumindest in familiärer Hinsicht gefestigten Lebensumstände (verheiratet, 5 Kinder) konnten den seit Jahren sozialhilfeabhängigen Beschuldigten offensichtlich nicht davon abhalten, regelmässig weiterzudelinquieren und mit den zahlreichen vorliegend zu beurteilenden Straftaten auch wieder Verbrechen zu