fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. Oktober 2015 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 45 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. September 2016 wegen mehrfachen Betrugs zu einer teilbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 55 Tagessätzen verurteilt. Weder ein langjähriger Freiheitsentzug noch später unbedingt oder teilbedingt ausgesprochene Geldstrafen noch der bedingt ausgesprochene Anteil dieser teilbedingten