Beihilfehandlung auch legalen Zwecken dienen kann, führt nicht dazu, dass sie, wenn sie – wie vorliegend – in einem deliktischen Kontext erfolgen, straflos bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005 E. 7.3 mit Verweis auf BGE 119 IV 289 E. 2c/bb). Zudem wurden die Haupttaten entsprechend dem bei der Teilnahme geltenden Grundsatz der Akzessorietät teilweise tatsächlich ausgeführt oder teilweise zumindest in strafbarer Weise versucht (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.3). Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen um die von ihm zumindest unterstützten Haupttaten gehandelt.