Von lediglich neutralen Handlungen ohne deliktischen Sinnbezug kann vorliegend keine Rede sein. Nicht nur weisen das gezielte Suchen nach geeigneten Mietobjekten für zwei der Mitbeschuldigten ohne Namensnennung oder das Vermitteln des Mitbeschuldigten als Chauffeur, sondern auch das geäusserte (persönliche) Interesse am Gelingen des Vorhabens eindeutig auf den Willen der Förderung der Haupttat hin. Dass nahezu jede - 47 -