Auch die Einzelheiten der Tatausführung musste der Beschuldigte nicht kennen. Es genügt, dass er um die wesentlichen Merkmale wie unbestimmt viele Einstiege in zuvor ausgekundschaftete Ein- oder Mehrfamilienhäuser gewusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3 u.a. mit Verweis auf BGE 132 IV 49 E. 1.1). Von lediglich neutralen Handlungen ohne deliktischen Sinnbezug kann vorliegend keine Rede sein.