Dass der geleistete Tatbeitrag zu einem wesentlichen Teil vor der (eigentlichen) Tatausführung durch die Haupttäter, also in der Phase der straflosen Vorbereitungshandlungen geleistet wurde, vermag den Beschuldigten nicht vom Vorwurf der strafbaren Gehilfenschaft zu entlasten, hat er doch über den entsprechenden Gehilfenvorsatz verfügt, wozu auch die Kenntnis des Vorsatzes der Haupttäter gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.575/2001 vom 16. März 2002 E. 3b/aa mit Hinweisen auf BGE 109 IV 147 E. 3 sowie BGE 117 IV 186 E. 3 und E. 4a). Auch die Einzelheiten der Tatausführung musste der Beschuldigte nicht kennen.