mit dem Erlös ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wofür sie rechtskräftig u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss den erwähnten, sich auch in den Akten befindlichen Urteilen bestraft wurden. Dies genügt unter den vorliegenden Umständen dem Anklagegrundsatz. Dem Beschuldigten war ohne weiteres klar, zu welchen Haupttaten ihm Gehilfenschaft vorgeworfen wird.