logistisch arbeitsteilig im Hintergrund seinen Tatbeitrag für eine Einbruchsserie geleistet hat, als bandenmässig (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2; BGE 132 IV 132 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2) zu qualifizieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5) bleibt es zwar bei einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Dem Obergericht ist es hingegen nicht untersagt, sich in seinen Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging.