Der vorliegend angeklagte Tatbeitrag des Beschuldigten (Vermittlung von Unterkünften, Vorstellen des Fahrers, Unterstützung für Werkzeuge, potentiell lohnende Liegenschaften in einem Quartier zeigen, diverse Kontakte, Chauffeurdienste) ist zweifellos zumindest als ein die Tat fördernder, kausaler Beitrag und damit als Gehilfenschaft (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 132 IV 49 E. 1.1) zu qualifizieren. Richtigerweise wäre der umfangreiche Tatbeitrag des Beschuldigten, der zwar nicht bei den einzelnen Einbrüchen dabei gewesen ist, jedoch organisatorisch sowie - 46 -