Sie widersprechen diametral den gewonnenen Erkenntnissen aus den Überwachungsmassnahmen und erweisen sich daher insoweit als unglaubhaft. Die Treffen mit dem Beschuldigten und dessen Handlungen insbesondere zugunsten von G. sowie H. waren nicht bloss zufällig, sondern ergänzten sich und waren insofern gezielt. Die Unterstützung war dafür, dass es sich bei diesen beiden Personen gemäss Beschuldigten um blosse Bekannte gehandelt habe (VA act. 3252) sowie angesichts des kurzen Zeitraums von weniger als zwei Wochen sehr umfangreich und intensiv. Von blossem Kaffeetrinken oder einem alleinigen Vermitteln einer Unterkunft kann offensichtlich keine Rede sein.