Weder die Aussage des Beschuldigten, dass er nichts mit Diebstählen zu tun habe, noch die zugunsten und damit ohne weiteres verwertbaren Aussagen von G., H., I. sowie J. – soweit sie sich überhaupt zum Beschuldigten geäussert haben wie, dass es um eine ordentliche Arbeit gegangen sei, dass der Beschuldigte kaum Zeit gehabt habe oder sie mit dem Beschuldigten nicht über Diebstähle gesprochen hätten –, vermögen sich zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Sie widersprechen diametral den gewonnenen Erkenntnissen aus den Überwachungsmassnahmen und erweisen sich daher insoweit als unglaubhaft.